Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)

Zum 01.07.2023 werden Eltern mit mehreren Kindern in der Pflegeversicherung entlastet. Diese Änderung sieht der Regierungsentwurf zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege vor. Bis die Maßnahmen zum 01.07.2023 beschlossen sind, können sich allerdings noch Änderungen ergeben.

Arbeitnehmer mit mehreren Kindern werden ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind entlastet. Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für diese Kinder.

Folgende Beitragssätze sind ab dem 01.07.2023 vorgesehen:

Der Beitragssatz des Arbeitgebers zur Pflegeversicherung bleibt in jedem Fall gleich.

Nachweis über Anzahl und Alter der Kinder erforderlich

Damit für dich der richtige Beitragssatz zur Pflegeversicherung bei der Lohnabrechnung ab 07/2023 berücksichtigt werden kann, lass uns bitte einen Nachweis in geeigneter Form (z. B. Geburtsurkunde) über die Anzahl der Kinder und deren Alter zukommen.

Die Vorgehensweise bei Adoptivkindern ist noch nicht abschließend geklärt. Lass uns daher auch in diesem Fall einen Nachweis deiner Elterneigenschaft zukommen.

Reiche uns eine Kopie des Nachweises deiner Elterneigenschaft (z. B. Geburtsurkunde) für das erste Kind und jedes weitere Kind ein, wenn die weiteren Kinder noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben.  

Wir benötigen die Unterlagen bis zum 30.06.2023, gerne per E-Mail als Scan/PDF oder einfach als Foto hochgeladen, so sparen wir eine Menge Papier.

Weitere Infos gibt’s auch im Netz:

Deutscher Bundestag - Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz

Bei Fragen komm gerne auf uns zu.

Team Personal

 

 

Mögliche Nachweise:

  • Geburtsurkunde
  • Vaterschaftsanerkennung
  • Abstammungsurkunde
  • steuerliche Lebensbescheinigung des Einwohnermeldeamtes
  • Bestätigung über das Pflegekindschaftsverhältnis durch die zuständige Behörde
  • Adoptionsurkunde
  • sonstige beweiskräftige Unterlagen